{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\nDas in der Anklageschrift geschilderte Verhalten des Beschuldigten gegenüber\nder Privatklägerin entspricht dem eines Stalkers; Dr.med. N.________ kommt\nim forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Juli 2012 denn auch zum\nErgebnis, dass der Beschuldigte „am ehesten dem Typ des Intimität suchenden Stalkers“ entspreche (U-act. 11.1.14 S. 36). Auch kann nicht die Rede\ndavon sein, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin einfach wissen wollte, wer ihn an der Fasnacht angeblich gewürgt haben soll. Dr.med.\nO.________ führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschuldigte zwar\nangebe, es gehe ihm nur um den Namen des Angreifers, indessen spreche\naber aus forensisch-psychiatrischer Sicht alles dafür, dass es dem Beschuldigten nach wie vor um den Kontakt mit der Privatklägerin gegangen sei (S. 37).\n\nbbb) Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Verhalten des\nTäters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun,\ndulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht gewollten Aussprache (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 27 zu Art. 181 StGB). Stellt der\nTäter dem Opfer vielfach und über längere Zeit nach, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken;\ndiesfalls ist (mehrfache) Nötigung durch Stalking zu bejahen (BGE 129 IV 262\nRegeste u. Erw. 2.5).\n\nDas Verhalten des Beschuldigten erfüllt zweifellos den objektiven Tatbestand\nder mehrfachen Nötigung. Er hat der Privatklägerin über mehrere Monate immer wieder, ab Februar 2012 in zunehmend bedrohlicher Weise, nachgestellt,\nobwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten schon am 19. Januar 2012 klar\nmitgeteilt hat, dass sie keinen weiteren Kontakt wünsche. Trotzdem hat er weiterhin den Kontakt gesucht und ihr Geschenke gemacht bzw. Geschenke machen wollen (Essenseinladung am 20. Januar 2012; Blumenstrauss am\n24. Januar 2012, Facebooknachricht am 9. Februar 2012, Helikopterflug und\nWhirlpool am 10. und 12. Februar 2012, Parfum am Valentinstag). Nach dem\nVorfall am 16. Februar 2012 an der Fasnacht hat der Beschuldigte die Privatklägerin immer wieder zu einer Aussprache zu zwingen versucht (so am\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n29. Februar 2012, 19. März 2012, 9. April 2012 und am 14. Juni 2012) oder sie\nverfolgt ohne sie anzusprechen (27. Februar 2012 und 3. März 2012). Auch\nhat der Beschuldigte sie wieder via Facebook kontaktiert; so schickte er ihr am\n13. März 2012 ein Musikvideo. Einen Tag später schenkte er ihr einen Gipsengel und am 19. März 2012 legte er der Privatklägerin einen Umschlag mit einem in Streifen geschnittenen Kurzgutachten sowie eine Plastiktasche mit\nKosmetikprodukten in den Briefkasten. Diese beiden Kontakte, wie auch die\nGeschenke im Januar 2012 (Blumen, Snowboard, Einladung zu Ferienreise\nnach Mexiko) stellen im vorliegenden Gesamtkontext ebenfalls Belästigungen\ndar, welche geeignet waren, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken. Am 21. März 2012 erfolgten wiederum Facebooknachrichten mit\ndeutlich bedrohendem Inhalt („SIG verwenden“, „dis gehirn wird i de Hölle koche für das“). Am 9. April 2012 bedrohte der Beschuldigte die Privatklägerin\nmit einer Pistole (siehe vorstehend). Am 14. Juni 2012, mittlerweile mit einem\nKontaktverbot belegt, sprach er die Privatklägerin erneut an. Zwei Tage später,\nam 16. Juni 2012, schickte er ihr eine Nachricht mit obszönem Inhalt und wiederum ein Tag später erhielt die Privatklägerin verschiedene Bilddateien. Am\n18. Juni 2012 erhielt die Privatklägerin wiederum eine SMS mit bedrohlichem\nInhalt („wirst in Kürze Hass ernten“). All diese Vorkommnisse zusammen haben die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt; es ist\nmithin erstellt, dass die Privatklägerin sich wegen des Verhaltens des Beschuldigten u.a. in ärztliche Behandlung begab, ihre Arbeitsstelle kündigte und den\nWohnsitz wechselte.\n\nccc) Die Verteidigung macht in Bezug auf den objektiven Tatbestand geltend,\ndass die Privatklägerin dem Beschuldigten nicht gesagt habe, er solle aufhören\nsie zu beschenken bzw. dass er „abfahren“ solle. Auch habe der Beschuldigte\nder Privatklägerin einen Abschiedsbrief geschrieben. Wäre er nicht an der\nFasnacht im Februar 2012 angegriffen worden, hätte die Sache höchstwahrscheinlich damit ihr Bewenden gehabt (HVP Beilage 1 S. 6 f.). Entgegen der\nAnsicht des Beschuldigten hat die Privatklägerin ihm jedoch bereits am 19. Januar 2012 klar und unzweideutig mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt wünsche.\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nDer Beschuldigte selber teilte sodann der Privatklägerin einen Tag später mit,\ndass er den „Kontaktabbruch“ falsch finde; er wusste somit genau, dass die\nPrivatklägerin keine Kontakte mehr wollte. Es kann demnach nicht der Privatklägerin angelastet werden, dass sie ihm - zumindest schriftlich - keinen weiteren abschlägigen Bescheid mehr gab. Was den Abschiedsbrief (U-act. 8.1.03\nBeilage 2) anbelangt, so vermag der Beschuldigte daraus nichts zu seinem\nGunsten abzuleiten, zumal er die Privatklägerin weiterhin gegen deren Willen\nanging. Unglaubhaft ist sodann das Vorbringen des Beschuldigten, dass man\nsich zufällig über den Weg gelaufen sei, etwa beim Spazieren oder im\n„Y.________“. Der Beschuldigte hat den Kontakt mit der Privatklägerin vielmehr bewusst gesucht; überdies kann nicht mehr von einer zufälligen Begegnung gesprochen werden, wenn der Beschuldigte, obwohl die Privatklägerin\nihn ignorierte und ihm damit deutlich machte, dass sie keinen Kontakt wollte,\ndiese über weite Strecken nachläuft bzw. sie regelrecht verfolgt (so am 27. Februar 2012 bei einem Spaziergang im Riet oder am 9. April 2012).\n\n"}