{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\n ziere ...bitte bis vernünftig. A.________ der Beste.\" Danach schickte er ihr\nfolgendes Zitat ebenfalls vom Facebookprofil seiner Schwester aus:\n\"Wenn sie tatsächlich eine Traumfrau ist, wirst du sie nicht leicht rumbekommen...Bekommst du sie leicht herum, ist sie kein Traumfrau...und\nwenn sie tatsächlich deine Traumfrau sein sollte, wirst du auch nicht aufgeben, sie rumzubekommen...Gibst du doch irgendwann auf, dann istes\ndein Schuld, dass DU nicht zu ihrem Traummann wirst ...\". Schlussendlich schrieb er über denselben Kanal: \"hoffe das din maskuline vorläser\nviel vergnüege het bim lese vo mire BIO und Straftate ...er het leider de\nfalsch GWÜRGT hoffe das ich in mal im usgang gse mehr gseht sich zwei\nmal im läbe wird bestimmt mini SIG verwende...a dem schlamassel den\nbisch du schuld, disgehirn wird i de Hölle koche für das.\"\n\n- Zu den Vorkommnissen vom Ostermontag, 9. April 2012 wird auf den\nSachverhalt in den Anklageziffern 1 und 2 verwiesen.\n\n- Am Donnerstag, 14. Juni 2012, gegen Abend befand sich A.________ als\nBeifahrer auf der Rückbank eines Personenwagens zusammen mit seinem Bruder, T.________, der den Personenwagen lenkte, und einem Onkel im Raum Z.________, wo er H.________ vermutete. Nachdem\nT.________ H.________, die auf lnlineskates unterwegs war, überholt\nhatte, hielt er den Personenwagen an und alle drei Insassen stiegen aus.\nAls H.________ gleich darauf an der Gruppe vorbei fuhr, rief A.________\nihr trotz bestehendem Kontaktverbot zu, er habe nun auch einen Anwalt.\n\n- Am Samstag, 16. Juni 2012, um ca. 17:00 Uhr, sendete A.________\nH.________ trotz Kontaktverbot die Facebooknachricht, \"Versteck dich\nweiterhin im gebüsch beim see und konzumier fleissig cannabis, mein\nwinkeladvokat wird dich ohne vaselin ficken - A.________\".\n\n- Am Sonntag, 17. Juni 2012, um 03:10 Uhr, sendete A.________ vier Bildnachrichten an H.________ von der Örtlichkeit in X.________, an der\nA.________ im Februar 2012 mutmasslich von der Person gewürgt worden war, deren Namen er durch H.________ erfahren wollte.\n\n- Am Montag, 18. Juni 2012, um 03.10 Uhr, sendete A.________ per Kurznachricht „Reflexion! es war im Februar 2011 an der fasnacht in\nAA.________ sz als ich dich das erste mal sah mit U.________ es war\nspät nachts ihr wart mit blauen kostümmen und beide ein trompete in der\nhand mit sehr auffalend, verhaltensgestören verhalten.ich fragte von wo\nihr den seid ihr antwortet mir von J________ dann fragte ich euch ob ihr\nnach hause kommt ich würde euch gerne heimfahren dann hast du\nH.________ mich abwertend beleidigt und dich mit der U.________ über\nmich lustig gemacht das wir uns taxis leisten können und ich ein versagter\nbin etc. eh nicht mit mir nach J________ fahrt, ihr beide wolltet mir noch\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nmüll nachwerfen, deine visage vergass ich nie mehr seit dieser nacht!ich\nhabs echt gut gemeint mit euch und du hast in dieser nacht hass gesäht\nund wirst in kürze hass ernten-grüble in deinem erinnerungsvermögen\nbestimmt hast du mich nicht vergessen“ an H.________.\n\nb) Es ist zunächst auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von\nArt. 181 StGB (Anklageziffer 4) einzugehen.\n\naa) Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass das Verhalten des Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber als Stalking bezeichnet werden müsse. Durch\ndie zahlreichen, in der Anzahl grundsätzlich nicht bestrittenen Kontaktaufnahmen mittels „Liebesbezeugungen“, SMS, MMS, E-Mail, Facebooknachrichten\nmit teils bedrohlichem Inhalt, Anwesenheit sowie Verfolgen und Auflauern habe der Beschuldigte die Lebensgestaltung der Privatklägerin beeinflusst und\nstark beeinträchtigt. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt und ein äusserst penetrantes Verhalten an den Tag gelegt, obwohl er gewusst habe, dass die Privatklägerin keinen Kontakt gewollte habe. Damit sei\nder Tatbestand von Art. 181 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.\n\nbb) Das Kantonsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz mit\nfolgenden Ergänzungen an:\n\naaa) Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt keinen eigenen Stalkingtatbestand. Nach dem amerikanischen „Model Antistalking Law“, das eine Orientierungshilfe für die Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten bietet, kennzeichnet sich das Stalking durch folgende Hauptmerkmale: (1) durch ein Verhalten, das aus dem fortwährenden Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen)\noder fortwährenden Bedrohungen besteht, (2) das mindestens zweimal vorgekommen ist, (3) sowohl explizite als auch implizite Drohungen umfasst, (4) die\ngegen ein Person oder Familienmitglieder einer Person gerichtet sind und (5)\nbeim Opfer starke Furcht hervorruft.\nKantonsgericht Schwyz 22\n\n"}