{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\nbb) Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung\ndes Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint\nund wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 25 zu Art. 181\nStGB m.H.).\n\nDie Privatklägerin führte aus, dass die Distanz zwischen ihr und dem Beschuldigten, während er mit der Waffe gezielt habe, zwei Meter betragen habe (U-\nact. 8.1.06 Frage 30). Auf die Frage, wohin der Beschuldigte gezielt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie sich am Anfang nicht sicher gewesen sei, ob\ner auf sie oder auf ihren Hund gezielt habe. Es sei ja eine Schräglage gewesen. Danach hätte er auf den Hund gezielt (U-act. 8.1.06 Frage 31). Auf Nachfrage, wo der Hund von ihr aus betrachtet gestanden habe, gab sie zu Protokoll, dass der Hund genau vor ihr, zwischen den Beschuldigten und ihr gestanden sei, nämlich „frontal“ (U-act. 8.1.06 Frage 32; 10.1.12 Frage 39 und 41).\nDie Privatklägerin habe sich bedroht gefühlt; sie sei erschrocken und starr gewesen und habe sich, nachdem der Beschuldigte sich abgewandt habe, aus\nAngst während rund zehn Minuten im Gebüsch versteckt (U-act. 10.1.12 Fragen 49, 57, 60 und 62). Diese Schilderung der Privatklägerin erscheint schlüssig und glaubhaft. Das Einschüchtern mit vorgehaltener Pistole stellt eine\nernstliche Androhung dar, zumal eine solche Androhung objektiv geeignet ist,\nauch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen\n(Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, N 5 zu\nArt. 181 StGB m.H.). Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung zweifelsohne erfüllt. Unwesentlich ist, ob die Waffe tatsächlich geladen war, denn es ist\nfür die Erfüllung des Tatbestandes nicht entscheidend, ob der Täter zur Ver-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich\neiner Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen (Delnon/Rüdy,\na.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB).\n\ncc) Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, Dulden\noder Unterlassen bestimmt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 53 f. zu Art. 181\nStGB). Ein Versuch ist vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach\nseiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen. Wann die Tat vollendet ist, ergibt sich aus dem jeweiligen besonderen Tatbestand (Trechsel/Geth: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar\nStGB, N 12 zu Art. 22 StGB). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das\nOpfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, N 53 f. zu Art. 181\nStGB).\n\nDer Beschuldigte hat eingeräumt, zur Privatklägerin gesagt zu haben: „Ich will\njetzt wissen, wer das gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig“ (U-\nact. 8.1.04 Frage 12; vgl. auch 10.1.01 Frage 25). Die Privatklägerin ihrerseits\ngab an, dass der Beschuldigte etwas gesagt habe, sie aber den genauen\nWortlaut nicht wisse. Sie sei so vor den Kopf gestossen gewesen, dass sie\nnicht mehr richtig hingehört habe (U-act. 8.1.03 Frage 23; vgl. 10.1.12 Frage\n56). Indem der Beschuldigte eine Waffe gegen die Privatklägerin bzw. ihren\nHund gerichtet hat und eingestandenermassen sagte, „Ich will jetzt wissen, wer\ndas gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig“, tat er bereits alles, was\nzur Erfüllung des objektiven Nötigungstatbestandes erforderlich ist. Für die\nErfüllung des Tatbestandes ist demgegenüber nicht erforderlich, dass die Privatklägerin seine Worte akustisch verstanden hat. Da der Erfolg nicht eingetreten ist, sprich die Privatklägerin ihm den Namen dieser Person nicht genannt\nhat, bleibt es bei einem (vollendeten) Nötigungsversuch.\n\ndd) Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das\nabgenötigte Verhalten beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 14 zu Art. 181 StGB). Vorsatz ist vorliegend gegeben;\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nder Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Wissen und Willen mit einer Waffe\neingeschüchtert. Ebenso hat der Beschuldigte die Nennung eines Namens\nseitens der Privatklägerin gewollt.\n\nee) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung im\nSinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.\n\n2. In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von\nArt. 123 StGB (Anklageziffer 3) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei;\nhingegen erfolgte in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne\nvon Art. 181 StGB (Anklageziffer 4) ein Schuldspruch.\n\na) Im Zusammenhang mit den Anklageziffern 3 und 4 wird dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen (Anklageschrift S. 3 ff.):\n\n"}