{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\nVon zentraler Bedeutung ist zunächst, dass weder in der Wohnung des Beschuldigten noch am Fundort der SIG P220 zu dieser Waffe passende Munition gefunden wurde (vgl. U-act. 8.1.16). Wohl wurde die Waffe mit eingesetztem Magazin vorgefunden (U-act. 8.1.17 Bild Nr. 3). Der Beschuldigte selbst\nbestreitet, Munition gehabt zu haben (U-act. 10.1.09 Frage 90; HVP S. 8). Allerdings steht diese Beteuerung im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach\neine Waffe ohne Munition nichts nütze (U-act. 10.1.13).\n\nDie Privatklägerin gibt auf die Frage, ob der Beschuldigte mit der Waffe eine\nBewegung gemacht habe, an, dass der Beschuldigte eine Ladebewegung ge-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nmacht habe (U-act. 8.1.03 Frage 20). Anlässlich einer weiteren Befragung\nantwortete die Privatklägerin auf die Frage, ob der Beschuldigte eine Ladebewegung getätigt habe, sie wisse nicht, ob er eine Ladebewegung gemacht\noder entsichert habe, er habe „auf jeden Fall etwas am Lauf gemacht“ (U-\nact. 8.1.06 Frage 21). In der Folge wurde der Privatklägerin eine Ladebewegung vordemonstriert, worauf die Privatklägerin zu Protokoll gab: „Ja genauso\nwar es. Er hat die Waffe nach hinten gezogen und dann ‚spicken‘ gelassen.\nGenau so hat es getönt.“ (U-act. 8.1.06 Frage 21). Auf die Frage, wie der Beschuldigte die Ladebewegung ausgeführt habe, antwortete die Privatklägerin,\nsie sei sich nicht ganz sicher, sie denke aber, dass der Beschuldigte die Waffe\nmit der rechten Hand gehalten und mit der linken die Ladebewegung ausgeführt habe (U-act. 8.1.06 Frage 23). Ob der Beschuldigte ein Magazin eingesetzt hatte, hat die Beschuldigte nicht gesehen (U-act. 8.1.06 Frage 25). Im\nWeiteren erwähnt die Privatklägerin, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte\n„eine Bewegung mit der Hand zurück gemacht“ habe und es „ein metallisches\nGeräusch“ gegeben habe (U-act. 10.1.11 Frage 23; vgl. auch U-act. 10.1.12\nFragen 45/46 sowie 54).\n\nDie Vorinstanz schildert ausführlich insgesamt fünf Varianten von Waffenmanipulationen bzw. Ladebewegungen, welche das von der Privatklägerin beschriebene metallische Geräusch hervorrufen können. Auf diese zutreffenden\nAusführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (angefocht. Urteil S. 12\nf.). Für das Kantonsgericht entscheidend ist aber, dass nach der von der Vorinstanz dargestellten zweiten Variante eine Ladebewegung, welche ein metallisches Geräusch erzeugt, auch ohne eingesetztes Magazin – und folglich\nauch ohne Munition – durchgeführt werden kann. Bei dieser Bewegung\nschiesst der Schlitten nach dem Zurückziehen automatisch nach vorne und\nerzeugt ein metallisches Geräusch. Diese Manipulation könnte ebenso gut mit\nden Schilderungen der Privatklägerin übereinstimmen, wie ein gewöhnliches\nDurchladen der Pistole mit gefülltem Magazin, wie es die Vorinstanz als erste\nVariante beschreibt. Mit anderen Worten kann aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Manipulationen an der Waffe und des metallischen\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nGeräuschs nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt\nwerden, ob der Beschuldigte die Pistole mit gefüllten Magazin durchgeladen\noder eine Ladebewegung ohne Magazin ausgeführt hat. Zugunsten des Beschuldigten ist von einer Ladebewegung ohne Magazin und Munition auszugehen. Die Aussage des Beschuldigten, dass eine Waffe ohne Munition nichts\nnütze, mag zwar ein Indiz dafür sein, dass die Waffe geladen war. Indessen\nfehlt ein hinreichender Beweis dafür, dass der Beschuldigte eine geladene,\nmithin schussbereite Waffe gegen die Privatklägerin bzw. deren Hund gerichtet\nhat.\n\ncc) Da gemäss der von der Vorinstanz zutreffend widergegebene Rechtsprechung und Lehre der Tatbestand der Lebensgefährdung den Einsatz einer\nschussbereiten, mithin geladenen Waffe in jedem Falle voraussetzt (angefocht.\nUrteil S. 14; BSK StGB II-Maeder, N 15 zu Art. 129 StGB) und es nach dem\nGesagten an eben diesem Element fehlt bzw. dieses nicht hinreichend erstellt\nist, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens nach dem\nGrundsatz in dubio pro reo freizusprechen.\n\nc) Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder\ndurch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu\nunterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht\nein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern\n(Art. 22 Abs. 1 StGB).\n\naa) Die Vorinstanz begründete ihren Freispruch dahin gehend, dass der Beschuldigte zwar unbestrittenermassen zur Privatklägerin gesagt habe: „Ich will\njetzt wissen, wer das gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig“. Die Privatklägerin habe jedoch gar nicht verstanden, was der Beschuldigte gesagt\nhabe. Die Privatklägerin habe demnach gar nicht wissen können, was der Wille\nKantonsgericht Schwyz 14\n\ndes Beschuldigten gewesen sei bzw. was sie hätte tun sollen. Sie habe die von\nArt. 181 StGB vorausgesetzte Zwangssituation gar nicht richtig wahrgenommen. Zwar habe sich die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl erschüttert\ngefühlt, jedoch nicht genötigt, etwas zu tun bzw. das vom Beschuldigten verlangte zu tun. Der objektive Tatbestand sei demnach nicht erfüllt.\n\n"}