{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\naaa) Es sind keine objektiven Hinweise ersichtlich, dass die Privatklägerin den\nBeschuldigten irrtümlich oder gar wissentlich bezichtigt hätte, sie mit einer\nWaffe bedroht zu haben. Die Schilderung der Privatklägerin ist in sich konsistent. Darüber hinaus wird ihre Aussage immerhin indirekt durch D.________\nbestätigt, mit dem die Privatklägerin während des Vorfalls in telefonischer Verbindung stand (U-act. 8.1.05 Fragen 5 und 6). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch der Fund der SIG P220 am 27. Juni 2012, auf welcher die\nDNA des Beschuldigten gesichert werden konnte (U-act. 8.1.16 und 8.1.28).\nDer Beschuldigte verfügte somit über eine Waffe, was er zuvor stets abgestritten hatte (U-act. 10.1.1 Fragen 15-19, 10.1.5 Frage 29, 10.1.09 Frage 17).\nSchliesslich lassen die Aussagen des waffenaffinen Beschuldigten – der Beschuldigte besass auch einen geladenen Signalstift „ERMA“ mit passender\nMunition (U-act. 8.1.16), er beabsichtige eingestandenermassen, einen Taser\nerwerben zu wollen (U-act. 10.1.05 Frage 19 und 10.1.06 Frage 12) und bezeichnet sich selber als „Waffenfan“ (U-act. 10.1.13 Frage 96; 10.1.09 Frage\n33) – keinen Zweifel daran, dass er eine Waffe auch einzusetzen gedenkt. Der\nBeschuldigte erwähnte mehrfach, Waffen zur Selbstverteidigung besitzen zu\nwollen (U-act. 10.1.05 Frage 30 und 10.1.06 Frage 12 [Taser]; 10.1.09 Fragen\n26 und 34 [SIG]). Für das Kantonsgericht steht aufgrund des Gesagten ausser\nZweifel, dass der Beschuldigte am 9. April 2012 eine Waffe dabei hatte.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbbb) Der Einwand der Verteidigung, dass das Zusammentreffen des Beschuldigten mit der Privatklägerin in der Nähe von überbautem Gebiet stattgefunden\nhabe und es unwahrscheinlich sei, dass, hätte der Beschuldigte tatsächlich\neine Waffe gezückt, dies niemand wahrgenommen hätte (HVP Beilage 1\nS. 14), vermag die Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Der Kern\ndes Geschehens – nämlich Hervorholen der Waffe, Ladebewegung, Richten\nder Waffe auf den Hund, Aussage „Ich will jetzt wissen, wer das gewesen ist.\nDen Nuttensohn mache ich fertig.“ – hat sich innert kürzester Zeit ereignet; die\nPrivatklägerin gab in diesem Zusammenhang an, dass der Beschuldigte die\nWaffe „vielleicht“ 20 Sekunden auf sie gerichtet habe (U-act. 10.1.12 Frage\n59). Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand aus der in der Nähe gelegenen\nWohnsiedlung den Vorfall wahrgenommen haben könnte, ist naturgemäss\näusserst gering. Ausserdem ist die Örtlichkeit von den fraglichen Wohnhäusern\naus schlecht einsehbar (U-act. 8.1.20 Bild Nr. 11 und 13). Aus dem Umstand,\ndass keine Zeugen existieren, kann mithin nicht geschlossen werden, dass\nsich der fragliche Vorfall, wie ihn die Privatklägerin schildert, so nicht zugetragen haben kann.\n\nccc) Im Weiteren brachte die Verteidigung in Bezug auf die Wiedererkennung\nder Waffe vor, dass es für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen sei, die\n„richtigen“ Waffen, nämlich diejenigen der Marke SIG mit den Nr. 5 und 8, herauszukristallisieren, da der Markenname auf dem Lauf beider Waffen eingraviert sei. Die Privatklägerin habe gewusst, dass sie auf eine Waffe der Marke\nSIG achten müsse, nachdem ihr der Beschuldigte in einer Nachricht geschrieben habe, er werde seine SIG verwenden (HVP Beilage 1 S. 16). Zwar trifft es\nzu, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 21. März 2012 via Facebook\ngeschrieben hat, er werde seine SIG verwenden (U-act. 8.1.03 Beilage Nr. 12).\nDie Annahme, dass die Privatklägerin im Rahmen der Waffenvorlage, welche\nim Übrigen im Beisein des damaligen Verteidigers stattfand (U-act. 8.1.26\nS. 2), die „richtigen“ Waffen ausschliesslich aufgrund eines solchen Vorwissens bezeichnet hat, erscheint indessen konstruiert, zumal die Privatklägerin\ngemäss eigener, mithin glaubhafter Aussage noch nie mit Waffen zu tun ge-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nhabt hat (U-act. 8.1.26 S. 2). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die\nPrivatklägerin gleichsam mit der fraglichen Nachricht betreffend Verwendung\nder SIG im Hinterkopf an die Waffenvorlage herangegangen ist, ändert dies\nnichts an der grundsätzlichen Überzeugung der Strafkammer, dass der Beschuldigte am 9. April 2012 eine Waffe dabei hatte.\n\nddd) Die Aussagen der Privatklägerin ebenfalls nicht zu entkräften vermag\ndas Argument des Beschuldigten, die Privatklägerin habe Cannabis konsumiert und sich in der Folge eine Waffe nur eingebildet (HVP Beilage 1 S. 14).\nEs liegen mithin nicht die geringsten objektiven Hinweise auf einen Cannabis-\nKonsum seitens der Privatklägerin vor.\n\nbb) Die Vorinstanz nahm an, dass die Waffe geladen war. Sie führte dazu\naus, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach er Waffen zur\nSelbstverteidigung gekauft habe und dass, wenn er Waffen hätte, dann auch\nMunition besässe und aufgrund der Aussagen der Privatklägerin bezüglich der\nLadebewegung davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte an der Waffe\neine Manipulation ausgeführt habe, welche eine geladene Waffe voraussetze\n(angefocht. Urteil S. 13). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sieht es das\nKantonsgericht nicht als erwiesen an, dass die Waffe am 9. April 2012 mit Munition bestückt war, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen.\n\n"}