{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\n f) der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 4\nSVG gemäss Anklageziffer 7.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils sei der Beschuldigte mit\neiner Freiheitstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der Untersu-\nchungs- bzw. Sicherheitshaft, und einer Busse von Fr. 20.00 zu bestrafen.\n\n4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils sei die stationäre Behandlung des Beschuldigten anzuordnen.\n\n5. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils sei das Urteil der\nStaatsanwaltschaft March vom 6. Juni 2011 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu widerrufen und die Geldstrafe für vollziehbar zu erklären.\n\n6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden.\n\nDie Privatklägerin beantragte folgendes (HVP S. 25):\n\nZiffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und in Abänderung, Ergänzung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zusätzlich\nschuldig zu sprechen der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB\ngemäss Anklageziffer 2 sowie der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123\nStGB gemäss Anklageziffer 3.\n\nIn Abänderung von Ziffer 11 Bst. a des angefochtenen Urteils sei die Zivilforderung des Opfers H.________ in der Höhe von Fr. 27‘240.00 gutzuheissen und in\nAbänderung von Ziffer 11 Bst. d des angefochtenen Urteils sei dem Opfer\nH.________ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%\nab dem 9. April 2012 zuzusprechen.\n\nIn Abänderung von Ziffer 19 Bst. b des angefochtenen Urteils sei die Unterzeichnete aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren mit\nFr. 5‘360.00 inklusive Auslagen und MWST zu entschädigen.\n\nDem Opfer H.________ sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren.\n\nDas Urteil wurde den Parteien am 3. September 2013 mündlich eröffnet.\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in\nden Erwägungen Bezug genommen;-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nin Erwägung:\n\n1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens im\nSinne von Art. 129 StGB schuldig gesprochen, jedoch vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei\ngesprochen (Anklageziffer 1 und 2).\n\na) Die genannten Vorhalte betreffen einen Sachverhalt, welcher sich am\nOstermontag, 9. April 2012 zugetragen haben soll. Dem Beschuldigten wird\nzusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privatklägerin um ca. 14.30 Uhr\nim Riet bei J________ bei der Verzweigung K.________strasse und\nL.________strasse abgepasst und sei ihr während rund 20 Minuten schweigend in einem Abstand von etwa zwei Metern gefolgt. Auf der Höhe der Bahnunterführung beim W.________ habe die Privatklägerin angehalten und der\nBeschuldigte habe sie überholt. Auf der Höhe der M.________strasse habe\nsich der Beschuldigte umgedreht, eine Pistole SIG P 220, Kaliber 9 mm, hervorgenommen, diese durchgeladen und mit dem Finger am Abzug mit der ungesicherten, geladenen Waffe aus einer aufgrund der Strassenneigung leicht\nerhöhten Position aus einer Distanz von ca. zwei Metern auf die Privatklägerin\nund den zwischen den beiden Personen stehenden Hund gezielt. Dabei sei der\nHahn der Waffe gespannt gewesen mit der Folge, dass zur Schussabgabe\nlediglich ein geringer Druck auf den Abzug von ca. 1.5 kg nötig gewesen sei.\nDer Beschuldigte soll dann zur Privatklägerin gesagt haben: „Ich will jetzt wissen, wer das gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig.“ Der Beschuldigte\nhabe damit den Namen einer von ihm gesuchten Person erfahren wollen. Die\nPrivatklägerin habe den Namen nicht preisgegeben.\n\nb) Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr\nbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft\n(Art. 129 StGB).\nKantonsgericht Schwyz 9\n\naa) Umstritten ist zunächst, ob der Beschuldigte an jenem Tag eine Waffe\ndabei hatte. Die Vorinstanz bejahte dies und führte zur Begründung aus, die\nAussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin einen Feldstecher\ngesehen habe, würden konstruiert wirken. Es handle sich um unglaubhafte\nSchutzbehauptungen. Mithin sei unrealistisch, dass eine erwachsene Person\nauf eine Distanz von ca. zwei Metern einen Feldstecher mit einer Pistole verwechsle und die Tatwaffe dann beschreiben und aus einer Anzahl weiterer\nWaffen herauskristallisieren könne (angefocht. Urteil S. 11 f.). Die Strafkammer\ndes Kantonsgerichts schliesst sich diesen Ausführungen an, wobei folgendes\nzu ergänzen ist:\n\n"}