Sie sei aber nicht der Meinung, dass sich das Verhältnis zwischen den Parteien und den Kindern zur Mutter nach der Klärung der Verhältnisse wieder verbessern werde. Wenn das Gericht z.B. ein zweiwöchentliches Besuchsrecht vorsehe und die Kinder dann allenfalls einmal nicht gehen möchten, sei die Situation genau die gleiche wie aktuell. Der Gesuchsgegner werde die Kinder dann nicht zur Mutter schicken, womit die Gesuchstellerin keine Handhabe habe (KG-act. 56, S. 3, ZK2 2017 78).