Die Gesuchstellerin hält unter anderem fest, sollte das angerufene Gericht der Meinung sein, dass eine Reduktion ihrer Betreuungszeit das Beste für die Kinder sei, werde sie sich dem fügen, auch wenn es für sie persönlich eine grosse Härte und schwierige Situation darstelle. Sollte ein vierzehntägliches Besuchsrecht angeordnet werden, wäre dies von Samstag 08:30 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr festzulegen (KG-act. 54, S. 8, ZK2 2017 78). Sie sei aber nicht der Meinung, dass sich das Verhältnis zwischen den Parteien und den Kindern zur Mutter nach der Klärung der Verhältnisse wieder verbessern werde.