e) Weiter ist hinsichtlich der Besuchsrechtsausübung nach dem erstinstanzlichen Entscheid festzustellen, dass sowohl S.________ als auch R.________ im Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis am 17. Februar 2018 teilweise an den vorgesehenen Besuchstagen nicht bei der Gesuchstellerin waren, was beide Parteien bestätigten (vgl. KG-act. 23/4, ZK2 2017 79 und Kantonsgericht Schwyz 42