Gemäss E-Mail vom 28. November 2016 wurde dieses Besuchsrecht sodann ausgedehnt auf Freitag 8:30 Uhr bis Samstag 17:00 Uhr (Vi-act. KB 36). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 wies die Vorinstanz den superprovisorischen Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung eines darüber hinaus gehenden Besuchsrechts ab, weil der von der Gesuchstellerin geltend gemachte nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil der Entfremdung und nachhaltigen emotionalen Beeinträchtigung der Kinder nicht greife, zumal der Gesuchsgegner ihr bereits mit der Ausdehnung Kantonsgericht Schwyz 41