Verbreitet ist in der jüngeren Rechtsprechung für den Normalfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr (BGer, Urteil 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; Six, a.a.O., Rz. 2.16 mit Hinweis auf den Entscheid ZSU.2012.181 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2012, E. 2.2.2). Abweichungen können sich im Einzelfall insbesondere aufgrund des Alters des Kindes ergeben (Six, a.a.O., Rz. 02.16). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts gilt wie erwähnt letztlich immer das Kindeswohl.