Das Besuchsrecht hat auch den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Denn in der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 122 III 404, E. 3a; BGer, Urteil 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003, E. 2.2).