Obgleich das Besuchsrecht den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zusteht (BGE 142 III 502, E. 2.4.1 mit Hinweisen), haben ihre Interessen gegenüber jenen des Kindes zurückzustehen (BGE 142 III 617, E. 3.2.3; 130 III 585, E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Besuchsrecht ist unverzichtbar und unübertragbar (Büchler/Wirz, a.a.O., N 3 zu Art. 273 ZGB), sodass es sich um ein sog. Pflichtrecht handelt (BGE 142 III 1, E. 3.4). Das Besuchsrecht hat auch den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern.