nicht zugemutet werden. Die Möglichkeit, die Geschwister zu trennen, wäre nicht im Sinne der Kinder. Schliesslich bekundeten die Parteien erhebliche Schwierigkeiten, miteinander zu kommunizieren und sich betreffend die praktischen, mit dem Besuchsrecht zusammenhängenden Fragen zu einigen. In der jetzigen Situation und angesichts der zahlreichen Veränderungen für die Kinder seit Dezember 2016 scheine es von grosser Bedeutung, den Kindern möglichst langanhaltende Stabilität zu gewähren. Deshalb entspreche es dem Kindeswohl, die momentan gelebte Regelung so weiterzuführen (angefochtene Verfügung, E. 3.1.4).