a) Die Vorinstanz erwog, das von den Parteien zurzeit gelebte Besuchsrecht überschreite bereits den gerichtsüblichen Umfang. Für die Ausdehnung des Besuchsrechts auf den Donnerstag spreche der Wunsch von R.________ anlässlich der Kinderanhörung, mehr Zeit bei ihrer Mutter zu verbringen. Dagegen spreche aber die Gefahr, dass die Kinder durch das ständige hin und her fahren durch die Mutter zur Schule/Kindergarten und wieder zurück einer zu grossen Unruhe ausgesetzt würden. Seit August 2017 sei auch S.________ eingeschult, sodass die Gesuchstellerin zwei Stundenpläne zu berücksichtigen hätte. Hinzu komme die Schwierigkeit mit S._______