Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesuchsgegner keine altersgerechte Erziehung zu gewährleisten vermag, liegen nicht vor. In Anbetracht des Gesagten ist dem Kriterium der örtlichen und familiären Stabilität den Vorrang zu geben, die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld zu belassen und ihnen insoweit ein gewisses Mass an Stabilität zu garantieren. Folglich ist die vorinstanzliche Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner zu bestätigen.