tragfähige Kompromisse oder weitergehende Zugeständnisse eingehen zu wollen. Im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung sind bei beiden Parteien mehr oder weniger Defizite auszumachen. Während die Gesuchstellerin sich sodann auf den Standpunkt stellt, die Kinder im Gegensatz zum Gesuchsgegner zu 100 % selber betreuen zu können, ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass das seit Sommer 2016 konstant gelebte Betreuungsmodell eingespielt und sehr gut zu funktionieren scheint. Sowohl R.________ als auch S.________ erklärten anlässlich der zweitinstanzlichen Anhörung, dass sie sich mit Y.________ Kantonsgericht Schwyz 38