(KG-act. 63, ZK2 2017 78). Kantonsgericht Schwyz 37 Die Interessen der Kinder, wie sie ausserhalb der Schulzeit ihre freie Zeit verbringen (wollen) und bei welchem Elternteil diesen Interessen am besten entsprochen wird, sind für die Obhutszuteilung allein nicht ausschlaggebend. Angesichts des Alters der Kinder können sich diese auch schnell wieder ändern, wie beispielhaft das Verhalten von R.________ zeigt. Nichtsdestotrotz ist nicht ausser Acht zu lassen, dass keines der Kinder weder ausdrücklich noch indirekt gegenüber dem Beistand zum Ausdruck brachte, mehr Zeit mit ihrer Mutter verbringen zu wollen.