nate betrage (KG-act. 1/24, S. 1, ZK2 2017 79). Davon abgesehen will die Gesuchstellerin bisher keine Arbeitstätigkeit angenommen haben, welche eine (vollzeitige) Betreuung der Kinder verunmöglicht hätte bzw. würde (KG-act. 1, S. 20, ZK2 2017 79). Im Sinne des Gesagten sind somit beide Elternteile gewillt, die Kinder soweit möglich persönlich zu betreuen (vgl. KG-act. 45). cc) Laut schriftlicher Auskunft der Klassenlehrerin von R.________, L.________, vom 8. Juni 2018 (KG-act. 38, ZK2 2017 79), ist R.________ ein fröhliches und aufgestelltes Mädchen. Sie sei eine angenehme Erstklässlerin Kantonsgericht Schwyz 34