Der Gesuchsgegner arbeitet zu 100 % als Landwirt auf dem eigenen bzw. gepachteten Hof. Die Kinder halten sich, sofern nicht in der Schule, im Kindergarten oder in der Spielgruppe, zeitweise bei ihm bei der Arbeit auf. Daneben betreuen Y.________, bei deren Ausfall K.________, sowie falls notwendig die Tante, die Schwester und die Mutter des Gesuchsgegners die Kinder (vgl. KG-act. 7, S. 13, ZK2 2017 79). Obschon die persönliche Betreuung durch den Gesuchsgegner nicht durchwegs gegeben ist, werden die Kinder – wie gesagt – nicht im „klassischen Sinne“ fremdbetreut. Die Gesuchstellerin arbeitet derzeit mit einem Pensum von ca. 20 % (an zwei Abenden pro Woche) im Restaurant AF.