bb) Nach der Trennung der Parteien wohnte die Gesuchstellerin vorerst bei einer Freundin im Vorderthal (Vi-act. A/2, S. 4) und anschliessend in einer Mietwohnung in Galgenen (Vi-act. A/8, S. 9). Die Kinder blieben beim Gesuchsgegner. Das anfangs vom Gesuchsgegner gewährte Besuchsrecht an jedem Samstag von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Vi-act. A/6, S. 5; A/7, S. 5) wurde ab Ende November 2016 auf Freitag 08:30 Uhr bis Samstag 17:00 Uhr Kantonsgericht Schwyz 33 ausgedehnt (Vi-act. KB 36). Letztere Regelung entspricht dem vorinstanzlich verfügten Besuchsrecht (angef. Verfügung, Dispositivziff. 4).