Auch wenn die Gesuchstellerin soweit ersichtlich zeitweise mit einem Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachging, ist angesichts des vollzeitlichen Arbeitspensums des Gesuchsgegners glaubhaft, dass bis Mitte Dezember 2015 vorwiegend die Gesuchstellerin die Kinderbetreuung übernahm. Danach war sie bis zur Trennung aufgrund ihres Gesundheitszustandes dazu nicht mehr oder zumindest nicht mehr vollständig in der Lage.