aa) Die Parteien lebten mit den Kindern von ca. Ende 2010 bis am 31. März 2016 in einer Mietwohnung an der M.________strasse zz in Schübelbach. Der Gesuchsgegner bewirtschaftet den elterlichen Hof seit 2013 in Pacht mit einem Arbeitspensum von 100 % (Vi-act. A/2, S. 4; unbestritten: Vi-act. A/3, S. 4). Die Parteien sind sich uneinig, ob die Kinderbetreuung „klar Sache der Gesuchstellerin“ war (Behauptung der Gesuchstellerin: Vi-act. A/2, S. 6) oder nicht (Behauptung des Gesuchsgegners: Vi-act. A/3, S. 12). Die Gesuchstel- Kantonsgericht Schwyz 32