ccc) Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass die Kommunikations-, Kooperations- und Informationsbereitschaft der Eltern derzeit mitnichten genügt, um eine alternierende Obhut ernsthaft ins Auge zu fassen oder gar anordnen zu können. Somit drängen sich auch keine weiteren Erörterungen zu einem allfällig neuerlichen Umzug der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 65, S. 3, ZK2 2017 78) auf. e) Kommt die alternierende Obhut nicht in Frage, ist zu prüfen, welcher Partei die alleinige Obhut zuzuteilen ist.