bbb) Am Standortgespräch vom 17. Oktober 2016 hinsichtlich des zweiten Kindergartenjahrs von R.________ nahmen die Parteien nicht gemeinsam teil, das Gespräch wurde getrennt geführt. Der separate Informationsfluss von der Schule an beide Eltern war ein wesentliches Thema (Vi-act. BB 56), was bedeutet, dass die gegenseitige Information der Eltern nicht gewährleistet war. Am zweiten Standortgespräch vom 6. Februar 2017 betreffend das Kindergartenjahr von R.________ nahmen dann wieder beide Eltern gemeinsam teil (Vi-act. BB 99). L.________, Klassenlehrerin von R.___