Das Schulhaus AC.________ in Schübelbach, wo R.________ und S.________ zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen, liegt rund 450 Meter von der Wohnung der Gesuchstellerin entfernt (vgl. KG-act. 11/2, Rückseite, ZK2 2017 79). Die geographischen Umstände bzw. die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien und der Schule wären für eine alternierende Obhut, zumal auch kein zeitlicher Mehraufwand für den Schulweg entstünde, grundsätzlich ideal. Kantonsgericht Schwyz 30