cc) aaa) Seit Ende April 2016 leben die Kinder beim Gesuchsgegners (vgl. E. 3.e.aa), während der Gesuchstellerin in der Folge einzig ein „erweitertes Besuchsrecht“ zukam bzw. ihr ein solches bis heute zusteht. Bisher wurde von den Parteien also keine alternierende Obhut gelebt. Seit dem 1. Februar 2018 wohnt die Gesuchstellerin im AB.________ xx in Schübelbach (KG-act. 11/1, ZK2 2017 79). Die Strecke von dieser Wohnung zum Hof des Gesuchsgegners an der J.________strasse yy in Schübelbach beträgt rund 350 Meter und ist zu Fuss in wenigen Minuten zu bewältigen (vgl. KG-act. 11/2, ZK2 2017 79). Das Schulhaus AC.