Kompetenz und Bereitschaft der Eltern zu kommunizieren und zu kooperieren, da bei dieser Art der Betreuung organisatorische Massnahmen und eine regelmässige gegenseitige Information notwendig sind. Weiter ist der geographischen Situation und Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, der Stabilität einer Weiterführung des früheren Betreuungsmodells, der Möglichkeit der persönlichen Betreuung durch die Eltern, dem Alter des Kindes, seinen Beziehungen zu Geschwistern und seiner Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld Rechnung zu tragen (Pra 3/2018 Nr. 26, S. 244 f. [BGE 142 III 617 E.3.2.3]; auch BGE 142 III 612 E.4.3, Urteil BGer vom 2. November 2016, 5A_72/2016, E.3.3.2).