Sie könne sodann an den Hauptabenden in der Gastronomie arbeiten (KG-act. 1, S. 12, ZK2 2017 79; KG-act. 11, S. 15, ZK2 2017 79). Der Gesuchsgegner lehnt diesen Antrag insbesondere mit der Begründung ab, dass die Gesuchstellerin den Kindern keine stabilen Verhältnisse bieten könne und die Kinder nicht bei ihr in Obhut sein möchten bzw. nicht einmal mehr das zweitägige Besuchsrecht bei ihr wahrnehmen würden (KG-act. 7, S. 23, ZK2 2017 79).