fff) Zusammenfassend ist beiden Parteien die Erziehungsfähigkeit nicht abzusprechen. d) Nach dem Gesagten ist vorerst auf den Eventualantrag der Gesuchstellerin betreffend die alternierende Obhut einzugehen. Sie begründet dieses neue Rechtsbegehren damit, dass sie per 1. Februar 2018 nach Schübelbach umziehe, um näher bei den Kindern zu sein. Die neue Wohnung befinde sich in Laufdistanz zum Hof und der Schule, weshalb die geteilte Betreuung im Sinne des Kindeswohls und auch der familiären Finanzen sei, weil keine externe Betreuung mehr engagiert werden müsse. Sie könne sodann an den Hauptabenden in der Gastronomie arbeiten (KG-act. 1, S. 12, ZK2 2017 79; KG-act.