mindest auch während der Woche, sofern sie nicht in der Schule bzw. im Kindergarten resp. in der Spielgruppe sind, die Möglichkeit hierzu haben. Sie wissen, dass ihr Vater fast immer auf dem Hof anzutreffen ist (vgl. Aussage R.________, KG-act. 45, ZK2 2017 78). Somit ist nach dem Gesagten auch nicht von einer blossen Erreichbarkeit des Gesuchsgegners, welche (alleine) grundsätzlich kein Betreuungskonzept darstellt (vgl. Urteil BGer 5A_22/2010 vom 7. Juni 2010, E. 5.2.2), auszugehen. Den Willen, die Kinder nebst seiner Erwerbstätigkeit soweit möglich persönlich zu betreuen, kann dem Gesuchsgegner jedenfalls nicht abgesprochen werden.