ddd) Zur von der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit vorgebrachten Fremdbetreuung sagte der Gesuchsgegner anlässlich der Parteibefragung aus, dass Y.________ die Kinder von Montag bis Donnerstag betreue. Seine Tante und seine Schwester, manchmal auch seine Mutter würden sich ebenfalls um die Kinder kümmern, so beispielsweise am Freitag. Es sei rund um die Uhr jemand anwesend, der zu den Kindern schaue. Er sei auch vor Ort. Am Abend um 19.00 Uhr habe er Feierabend, gehe ins Haus, schaue zu den Kindern und bringe sie ins Bett. Am Sonntag sei er ebenfalls da (Vi-act., Protokoll der Parteibefragung, S. 3 f.).