Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten (KG-act. 7, S. 20, ZK2 2017 79), dass nicht gesagt werden kann, es handle sich bei diesen Abdrücken tatsächlich um Bissverletzungen durch S.________. Aber selbst wenn dem so wäre, vermöchte dieser Umstand noch nichts Nachteiliges über den Gesuchsgegners auszusagen bzw. zu belegen, dass er (mögliche) Handgreiflichkeiten durch S.________ stillschweigend geduldet hätte und/oder Streitigkeiten unter den Brüdern, die über das Gewöhnliche hinausgehen, ohne weiteres zulässt und duldet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin sind nicht geeignet, relevante Zweifel an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners aufkommen zu lassen.