bbb) Als Nachweis für die behauptete konflikt- und gewaltträchtige Bruderbeziehung zwischen T.________ und S.________ reichte die Gesuchstellerin zwei von Hand datierte Fotos ein. Auf demjenigen vom 7. April 2017 ist ein runder roter am unteren Rand dunkelroter Abdruck auf der Brust von T.________ zu sehen (KG-act. 1/11, ZK2 2017 79). Das Foto vom 16. Juni 2017 zeigt T.________ mit einem ebensolchen Abdruck am rechten Knie (KG-act. 1/11, ZK2 2017 79). Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten (KG-act. 7, S. 20, ZK2 2017 79), dass nicht gesagt werden kann, es handle sich bei diesen Abdrücken tatsächlich um Bissverletzungen durch S.________.