Auf dem beigelegten Foto von R.________ Rücken vom 9. Juni 2017 ist eine unterschiedlich starke Rötung sowie ein heller Abdruck eines Badekleides zu sehen (KG-act. 1/10, ZK2 2017 79). Das Foto von S.________ Rücken vom 3. Juni 2017 zeigt eine „leichte“ Rötung im mittleren Rückenbereich sowie am oberen Rand sich leicht schuppende Haut (KG-act. 1/10, ZK2 2017 79). Davon abgesehen, dass die Fotos von eher schlechter Qualität bzw. die „Sonnenbrände“ der Kinder aufgrund der Lichtverhältnisse nur knapp als solche zu erkennen (und im Übrigen sämtliche Fotos bloss von Hand datiert) sind (so bereits der Gesuchsgegner in KG-act. 7, S. 19 f., Zk2 2017 79), erscheinen die beschriebenen Verletzungen