Anzeichen oder Hinweise, dass in dieser Hinsicht eine Vernachlässigung vorliegen könnte, sind jedenfalls keine auszumachen. Sodann schilderte die Gesuchstellerin im E-Mail vom 13. Juni 2017 an ihre Rechtsanwältin zusammenfassend, dass sich der Gesuchsgegner nicht um eine Verletzung des rechten Mittelfingers von S.________ gekümmert habe, weshalb dieser sich entzündet habe (KG-act. 1/6, ZK2 2017 79). Als Beweis hierfür wurden vier Fotos eingereicht, worauf zu sehen ist, dass der Fingernagel zur Hälfte abgebrochen und die Kantonsgericht Schwyz 24