aaa) Zum Vorwurf mangelnder Körperpflege sagte der Gesuchsgegner bei der Parteibefragung vor Vorinstanz aus, dass am Dienstag alle Kinder von Y.________ geduscht und am Freitag von Z.________ gebadet würden. Zwischendurch würden die Kinder gewaschen. S.________, der jeden Tag im Stall sei, werde vor dem zu Bett gehen gewaschen. Er sei kein „Schlufibuur“ (Vi-act. Protokoll der Parteibefragung, Frage 34). Inwiefern diese Körperpflege unzureichend sein soll, begründet die Gesuchstellerin nicht weiter. Anzeichen oder Hinweise, dass in dieser Hinsicht eine Vernachlässigung vorliegen könnte, sind jedenfalls keine auszumachen.