ccc) Anhand der vorgenannten (ärztlichen) Berichte ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin Ende 2015 in einer akuten psychischen Krise befand, welche einer wiederholten stationären Behandlung bedurfte. Während ihrer Klinikaufenthalte war sie (vorübergehend) zwar nicht in der Lage, sich im bisherigen Rahmen um die Kinder zu kümmern. Weder die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Klinik V.________ noch der Sozialpädagoge des SPD Lachen gehen indes von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin aus. Ebenso wenig soll die Einnahme des Medikaments Escitalopram Auswirkungen auf deren Erziehungsfähigkeit haben. Der Sozialpädagoge X.___