bbb) Die Gesuchstellerin reichte mit ihrer Berufungsschrift das Schreiben von X.________ (visiert durch G.________) des SPD Lachen vom 4. Oktober 2017 ein (KG-act. 1/5, ZK2 2017 79). X.________ hält fest, dass die Gesuchstellerin weiterhin in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung stehe. Die im Bericht vom 31. Oktober 2016 beschriebene positive Entwicklung habe weiterhin Bestand. Gesamthaft gesehen könne von einem guten Verlauf und einer stabilisierten Lebenssituation berichtet werden. Es seien keinerlei Hinweise erkennbar, die eine erneute psychiatrische Hospitalisation erfordern würden (KG-act. 1/5, ZK2 2017 79).