Demnach hätten die psychischen Probleme der Gesuchstellerin, welche absolut nichts mit der Paarbeziehung der Parteien zu tun hätten, ihren Ursprung schon in deren Jugend und dauerten rund eineinhalb Jahre nach der Trennung immer noch derart an, dass weiterhin eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung inklusive Medikation mit Psychopharmaka angezeigt sei (KG-act. 7, S. 7, ZK2 2017 79). Der Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 4. Oktober 2017 attestiere nur eine inzwischen stabilere Lebenssituation, nicht eine stabile Lebenssituation, was im Umkehrschluss bedeute, dass jederzeit ein Rückfall eintreffen könnte (KG-act. 7, S. 16, ZK2 2017 79).