aa) Der Gesuchsgegner führt als Grund für die behaupteten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin insbesondere ihre psychische Verfassung an. Demnach hätten die psychischen Probleme der Gesuchstellerin, welche absolut nichts mit der Paarbeziehung der Parteien zu tun hätten, ihren Ursprung schon in deren Jugend und dauerten rund eineinhalb Jahre nach der Trennung immer noch derart an, dass weiterhin eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung inklusive Medikation mit Psychopharmaka angezeigt sei (KG-act. 7, S. 7, ZK2 2017 79).