Aufgrund der Ungewissheit bezüglich des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin müsse davon ausgegangen werden, dass für die Kinder bei einem Verbleiben in der Obhut des Gesuchsgegners mit weniger einschneidenden Veränderungen gerechnet werden müsse. Die Gesuchstellerin behaupte auch nicht, dass es den Kindern auf dem Hof beim Vater nicht gut gehe. Insbesondere für die beiden Jungen würde ein Wechsel in eine Mietwohnung eine erneute massive Veränderung ihres gewohnten Umfeldes bedeuten. Erschwerend komme hinzu, dass die Gesuchstellerin nicht nur die Obhut über R.________ beanspruche, sondern über alle drei Kinder.