Weder der Sozialpsychiatrische Dienst (SPD) noch die Klinik V.________ sähen Gründe, welche gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sprächen. Dennoch sei es ungewiss, wie sich ihr Gesundheitszustand in der nahen Zukunft entwickeln werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie erneut einen Rückfall erleide und die angemessene Obhut und Pflege der Kinder nicht mehr gewährleisten könne. Aufgrund der Ungewissheit bezüglich des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin müsse davon ausgegangen werden, dass für die Kinder bei einem Verbleiben in der Obhut des Gesuchsgegners mit weniger einschneidenden Veränderungen gerechnet werden müsse.