dass sie von Seiten eines Erwachsenen in irgendeiner Art und Weise beeinflusst worden sei. Ohnehin sei den Wünschen eines Kindes in dem Alter nur in beschränktem Masse Beachtung zu schenken. Daraufhin erwog die Vorinstanz, auch wenn man davon ausgehe, dass die Gesuchstellerin vor den stationären Klinikaufenthalten in erster Linie für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, sei den gelebten Verhältnissen seit Mitte Dezember 2015 grösseres Gewicht beizumessen. Die Kinder seien seit über anderthalb Jahren in der ständigen Obhut des Vaters und seit April 2016 auf dem Hof in Schübelbach zu Hause. Weder der Sozialpsychiatrische Dienst (SPD) noch die Klinik V.__