rerseits ist nicht ausser Acht zu lassen, dass eine vorsorglich getroffene Obhutsregelung für eine spätere Anordnung im Rahmen der Scheidungsnebenfolgen präjudizierend wirken kann, wenn die Stabilität der Betreuungsverhältnisse im konkreten Fall eine erhebliche Rolle spielt (Urteil BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016, E.2.2).