Das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung kann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (Urteil BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3 mit Hinweisen). Von weitläufigen Beweisabnahmen wie beispielsweise Erziehungsfähigkeitsgutachten oder kinderpsychologischen Abklärungen ist im Eheschutzverfahren grundsätzlich abzusehen, zumal in diesem Verfahren keine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund stehen, es sei denn, solche Abklärungen drängen sich geradezu auf (Six, a.a.O., Rz. 2.08). Ande-