Sodann ist je nach Alter des Kindes seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Jann Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Rz. 2.08). Das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung kann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (Urteil BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3 mit Hinweisen).