Weisen beide Ehegatten ungefähr die gleiche Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit auf, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Ehegatten zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Ehegatten diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kommt dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse als Voraussetzung einer harmonischen Entfaltung des Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht besonderes Gewicht zu. Sodann ist je nach Alter des Kindes seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Jann Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Rz. 2.08).