(Urteil BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E.3). Vorrang besitzt jener Elternteil, der nach den gesamten Umständen besser Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind altersgerecht entfalten kann. Weisen beide Ehegatten ungefähr die gleiche Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit auf, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Ehegatten zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen.