a) Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Dabei hat sich der Richter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einzig am Kindeswohl zu orientieren, das allen anderen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern vorgeht Kantonsgericht Schwyz 17